Die in der Verordnung vorgeschriebene Sicherheitseinrichtung ist für die Erstellung der Signatur und die Speicherung des Journals zuständig.
Die Sicherheitseinrichtung muss als zusätzliche Hardware gekauft werden oder sie wird als Cloud Lösung bezogen. In Österreich wurde die Umstellung der Kassen mit EUR 200 pro Kasse bezuschusst. Dies ist in Deutschland derzeit nicht vorgesehen.
Es kommen also in jedem Fall zusätzliche Kosten auf die Betreiber von Registrierkassen zu.
Die Sicherheitseinrichtung muss für die Registrierkasse für jeden Abschluss einer Transaktion erreichbar sein.
Beim direkten Anschluss der Sicherheitseinrichtung per USB an die Kasse ist die Sicherheitseinrichtung bei Ausfall des Netzwerks oder der Internetverbindung nicht betroffen.
Da die Sicherheitseinrichtung nur die Größe eines USB Sticks oder SD Karte hat, ist sie i.d.R. problemlos unterzubringen.
Kassen, die keinen vollwertigen USB Anschluss haben (iPads) oder die an einem Server hängen, können die Signatur über eine Funkverbindung bzw. über das lokale Netzwerk von einer Hardware, die die TSE beherbergt (spezieller Drucker oder lokaler Server) empfangen.
Die Signaturerstellung über das Internet ist in zweifacher Weise problematisch: Das Internet kann ausfallen (eingeschränkte Offlinefähigkeit der Kasse) und zum aktuellen Zeitpunkt (November 2019) gibt es noch keine Zertifizierung eines Verfahrens, das den Bezug der Signatur über das Internet erlaubt, ohne ein Hardware-Sicherheitselement (Secure Element) vor Ort an der Kasse zu haben.
Es ist davon auszugehen, dass Verfahren auch ohne ein lokales Hardware-Sicherheitselement bis Mitte 2020 vom BSI zertifiziert werden, so dass dann auch eine Absicherung der Belege über das Internet möglich sein wird.
https://kassensichv.com/
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