Den Betreibern von Kassensystemen wird von Kassenherstellern Mut gemacht und versprochen, dass sich nicht viel für sie ändert. Das ist grundsätzlich auch korrekt. Die Hauptarbeit in der Umsetzung der KassenSichV liegt bei den Herstellern von Kassen und technischen Sicherheitseinrichtungen.
Dennoch ändert sich auch für die Betreiber von Registrierkassen einiges:
- Es ist sicherzustellen, dass die eingesetzte Registrierkasse bzw. das Aufzeichnungssystem den Vorgaben der KassenSichV entspricht. Dies ist nur durch ein Software-Update oder eine Neuanschaffung möglich. Kassen, die vor Mitte 2019 angeschafft wurden können die Anforderungen ohne ein Software-Update nicht erfüllen.
- Es ist eine technische Sicherheitseinrichtung anzuschaffen bzw. ein entsprechender Service zu abonnieren.
- Die Kasse ist mit der Seriennummer beim Finanzamt anzumelden.
- In der Kasse sind Daten des Steuerpflichtigen wie Adresse, Steuernummer, etc. zu hinterlegen.
- Mit wenigen Ausnahmen besteht eine Belegerteilungspflicht.
- Eine untertägige Änderung der Stammdaten (Firmenbezeichnung, Steuernummer, etc.) ist nicht mehr ohne weiteres im laufenden Betrieb möglich. Vor der Änderung der Stammdaten muss ein Kassenabschluss durchgeführt werden.
- Für die Dauer der Aufbewahrungsfristen ist ein Export der durch die TSE abgesicherten Daten sowie ein DSFinV-K Export vorzuhalten. Stellen Sie sicher, dass Sie diese Daten rechtskonform speichern, auch wenn die Speichermedien (USB / SD) voll sind. Moderne Kassensysteme bieten hierfür i.d.R. eine Lösung für die Speicherung auf einem Server bzw. in der Cloud.
- Der DSFinV-K Export ermöglicht dem Finanzamt eine tiefergehende steuerliche Prüfung von Kassentransaktionen wie die Verbuchung von Gutscheinen, Trinkgeldern, etc. Dies bedeutet, dass im Rahmen einer (jederzeit unangekündigten) Kassennachschau oder einer Betriebsprüfung sehr detaillierte Fragen zu einzelnen Kassenvorgängen gestellt werden können.
- Die Betriebsprüfung wird anhand des DSFinV-K Exports jeden Vorgang an der Kasse auch zeitlich nachverfolgen können. Also z.B. welcher Kassierer zu welcher Uhrzeit welche Artikel auf einen Tisch gespeichert hat.
Die obigen Punkte gelten für alle Kassensysteme, die ab dem 30.9.2020 der KassenSichV entsprechen müssen. Für bestimme, wenige, Kassen gibt es Übergangsfristen. Die obigen Anforderungen entsprechen dem Kenntnisstand zum Datum der Veröffentlichung (vorläufige Version der DSFinV-K. Änderungen der Vorgaben sind möglich. Die obige Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
https://kassensichv.com/
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